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Wir vertreten Ihre Interessen

als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Betriebsräte.

Kündigungsschutz

Wenn Sie von Ihrer Kündigung erfahren, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Wir vertreten Ihre Interessen professionell.

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Betriebsratsvertretung

Wir beraten und vertreten Betriebsräte in allen Mitbestimmungsfragen und vor den Arbeitsgerichten und in Einigungsstellen. Wir sind Fachleute für Betriebsvereinbarungen und Betriebsänderungen.

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Arbeitsrechtliche Beratung

Beratung durch einen langjährig erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen Sicherheit in schwierigen Situationen bringen.

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Beratung von Führungskräften

Bei Führungskräften ist bei der anwaltlichen Beratung und Vertretung viel Fingerspitzen Gefühl gefragt.

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Schwerbehindertenrecht

Wir begleiten Sie, wenn es um den Erhalt oder die Ausgestaltung Ihres Arbeitsplatzes geht. Dabei arbeiten wir eng mit den Integrationsämtern zusammen.

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Bewertungen

Erfahren Sie was unsere Mandaten und Mandatinnen über uns sagen auf

>> anwalt.de
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>> Google

Unser Seminarangebot

Wir arbeiten eng mit der Gesellschaft „ATEA Schulung für Betriebsräte“ zusammen, die zugeschnitten auf die Schulungsbedürfnisse von Betriebsräten in Norddeutschland betriebsspezifische Schulungen im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht anbietet.

Bei Interesse kann gerne der direkte Kontakt aufgenommen werden über:
info@atea-schulung.de oder +49 421 39 50 68

Unsere Top Themen in der täglichen Arbeit

Als Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht und als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Sie effektiv und engagiert bei Themen wie:

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Abfindung

Eine Abfindung soll die Einkommenseinbußen bei Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abfedern. Ein Anspruch auf eine Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes besteht (bis auf wenige Ausnahmen) nicht. In der Regel muss eine Abfindung ausgehandelt werden. Das gelingt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber einerseits ein großes Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat; er aber gleichzeitig keine guten Chancen auf eine wirksame Beendigung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers hat. Wenn zum Beispiel eine arbeitgeberseitige Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit als unwirksam zu betrachten ist und der Arbeitgeber aber die Beendigung unbedingt forcieren will, steigen die Möglichkeiten eine (gute) Abfindung auszuhandeln.

Abmahnung

Eine Abmahnung kann erteilt werden, wenn ein Arbeitnehmer sich arbeitsvertragswidrig verhalten hat, Abmahnung hat eine Hinweis- und Warnfunktion. Dem Betroffenen soll vor Augen geführt werden, welches Verhalten (aus Sicht des Arbeitgebers) „falsch“ war. Dieser Hinweis dient dazu, zukünftige Verstöße zu vermeiden. Weitere Pflichtverstöße nach (rechtmäßiger) vorangegangener Abmahnung(en) können eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Ob eine Abmahnung rechtmäßig erfolgt ist und welches Vorgehen sinnvoll ist, erörtern wir gern mit Ihnen.

Änderungskündigung

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, will er das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr weiterführen. Mit einer Änderungskündigung erklärt der Arbeitgeber zum einen, dass das Arbeitsverhältnis (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) beendet werden soll und er bietet gleichzeitig an, dass das Arbeitsverhältnis mit von ihm gewünschten Änderungen (z.B. zur vereinbarten Wochenarbeitszeit, zum Gehalt, zur vereinbarten Tätigkeit) weitergeführt werden kann. Für die wirksame Veränderung der Arbeitsbedingungen bedarf es der Zustimmung des Arbeitnehmers zu den angebotenen Änderungen. Stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, wird aus einer Änderungskündigung eine reine Beendigungskündigung. Wie bei einer „normalen“ Kündigung muss eine Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Für eine Annahme der geänderten Bedingungen können zum Teil auch deutlich kürzere Fristen zu beachten sein. Wir empfehlen dringend, bei Erhalt einer Änderungskündigung sich umgehend rechtlich beraten zu lassen.  

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag legt die gegenseitigen Verpflichtungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber fest. Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen müssen sich wiederum an bestehendes Recht z.B. aus Gesetzen, Tarifverträgen etc. halten. Findet ein Entgelttarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, kann durch den Arbeitsvertrag keine schlechtere Bezahlung als nach dem Tarifvertrag vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag wiederum eine wirksame Ausschlussklausel vereinbart, kann es aber sein, dass Ansprüche innerhalb bestimmter Zeiträume (häufig drei Monate) geltend gemacht werden müssen und nach Ablauf der Frist verfallen sind. Fragen Sie sich, ob Festlegungen in Ihrem Arbeitsvertrag rechtlich zulässig sind, sollten Sie sich beraten lassen.

Arbeitszeugnis

Wenn ihr Arbeitsverhältnis endet, haben Sie spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Zum Zweck von Bewerbungen haben Sie auch bereits vorher Anspruch auf ein sogenanntes Zwischenzeugnis. Verlangen Sie ein wohlwollendes, qualifiziertes (Zwischen-) zeugnis. Die Formulierungshoheit liegt beim Arbeitgeber. Einen Anspruch auf eine bestimmte Note haben Sie in der Regel nicht. Eine drei ist der normale Durchschnitt. Will der Arbeitgeber Ihnen eine vier oder schlechter geben, muss er dies begründen können. Wenn Sie eine zwei oder gar eine eins beanspruchen, müssen Sie begründen können, warum Sie diese bessere Bewertung beanspruchen. Auch für die mittlerweile übliche Schlussformulierung, in der ein Arbeitgeber sich noch einmal bedankt und für die Zukunft alles Gute wünscht, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht leider kein Anspruch. Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis sind in der Regel aufwändig und oft nicht sehr erfolgversprechend. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen um eine Kündigung kann es daher sinnvoll sein, bei der Höhe einer möglichen Abfindung Abstriche zu machen, um im Gegenzug ein wirklich gutes Zeugnis zu vereinbaren.  Gerne überprüfen wir Ihr Zeugnis.

Aufhebungsvertrag

Existieren Probleme im Arbeitsverhältnis, kann ein Interesse daran bestehen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu beenden. Dies ist jedoch mit Risiken u.a. in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht verbunden und im komplexen Arbeitsverhältnis sind viele Stolpersteine zu bedenken. Auch sind die bestmöglichen Bedingungen z.B. im Rahmen einer Abfindungszahlung auszuloten. Um eine rechtssichere Grundlage mit den bestmöglichen Bedingungen zu verhandeln, unterstützen wir Sie mit unserer umfassenden Expertise.

Befristung

Befristete Arbeitsverhältnisse nutzen Unternehmen häufig, um eine dauerhafte Bindung an die Beschäftigten zu vermeiden. Dies ist jedoch an die strengen Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gebunden. Wir besprechen gemeinsam, welche Möglichkeiten existieren, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen.

Betriebsänderung

Umstrukturierungsprozesse von Unternehmen können oft erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen, indem beispielsweise Personalabbau oder Betriebsverlegungen beabsichtigt werden. Hier sind die Betriebsräte gefragt, an sozialverträglichen Lösungen mitzuwirken. Wir beraten beim Ausloten von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens und begleiten Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen, um das Beste für die Kolleginnen und Kollegen herauszuholen. Dabei können sich unsere Betriebsräte auf die umfassende Expertise und unsere Hartnäckigkeit verlassen.

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen sind als zwingende Rechtsnormen ein wichtiges kollektives Mittel zur Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Der Betriebsrat kann als gleichwertige Betriebspartei gemeinsam mit dem Arbeitgeber Bedingungen aushandeln, die den Betrieb prägen. Mit unserer jahrzehntelangen Expertise bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten und Konzernbetriebsräten unterstützen wir beim Formulieren und Aushandeln von rechtssicheren Betriebsvereinbarungen, auch in der Einigungsstelle, wenn eine innerbetriebliche Einigung nicht gelungen ist.

Betriebsratswahlen

Betriebsräte sollen in allen Betrieben mit wenigstens fünf wahlberechtigen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern gebildet werden. Die regulären Wahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum März bis Mai statt. In Betrieben, die noch keine solche Interessenvertretung haben, kann jedoch jederzeit ein Betriebsrat gewählt werden. Die Wahlvorschriften sind nicht ganz einfach zu verstehen und anzuwenden. Wir bieten daher auch Schulungen für Wahlvorstände an und eine Beratung während der ganzen Phase der Wahl. Sollten im Rahmen der anstehenden Betriebsratswahl gerichtliche Auseinandersetzungen erforderlich werden, führen wir diese Verfahren. Auch wenn Sie sich erst mit dem Gedanken tragen, einen Betriebsrat bilden zu wollen, unterstützen wir Sie bei diesem Schritt.

Bonus

Boni, Provisionen und andere variable Vergütungsbestandteile sind heutzutage in vielen Branchen üblich. Bei der korrekten Berechnung und Auszahlung kommt es nicht selten zu Unstimmigkeiten. Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie diese ordnungsgemäß zu berechnen sind.

Elternzeit

Für viele Eltern stellt es eine große Herausforderung dar, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen.  Die Elternzeit bietet Eltern gemäß § 15 BEEG die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Freistellung von bis zu drei Jahren. Das Arbeitsverhältnis wird dabei nicht beendet, sondern nach dem zeitlichen Ablauf der Elternzeit regulär fortgesetzt. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir, wie und in welchem Zeitraum Sie bestenfalls Ihre Elternzeit beanspruchen können.

Entfristung

Befristete Arbeitsverhältnisse bedeuten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft eine stetige Sorge um die dauerhafte Existenz ihres Arbeitsverhältnisses.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen und im Falle einer unwirksamen Befristung, eine Entfristung zu erreichen. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Befristung wirksam ist und welche Chancen einer Entfristung für Sie bestehen.

Interessenausgleich

Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchzuführen, obliegt es ihm, mit dem Betriebsrat zuvor in Verhandlungen über einen Interessenausgleich nach § 112 BetrVG einzutreten. Verhandlungen über einen Interessenausgleich können schnell umfangreich werden und erfordern erhebliche Fachkenntnisse. Mit unserem erfahrenen Team von Anwältinnen und Anwälten begleiten wir Sie als Betriebsratsgremium und stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.  

Kündigung

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln gefragt. Das Gesetz sieht vor, dass  eine Kündigung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist besteht für Sie in aller Regel keinerlei Möglichkeit, sich gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers zur Wehr zu setzen. Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, setzen Sie sich daher bitte umgehend mit uns in Verbindung. Aufgrund der gebotenen Eile, erhalten Sie bei einer Kündigung auch kurzfristig einen Termin vor Ort in unserer Kanzlei.

Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz setzt nach sechs Monaten in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Dann kann gegen eine Kündigung innerhalb von drei Woche eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz z.B. für Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte. Wir prüfen sorgfältig, ob und welcher Kündigungsschutz gilt und unterstützen Sie bei der Abwendung einer Kündigung oder durch die Führung des Kündigungsschutzverfahrens.

Lohnkürzung

Wenn Sie weniger Vergütung erhalten, als Sie zu beanspruchen haben, kann dies daran liegen, dass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten will oder erbrachte Arbeitsleistung nicht anerkennt. Häufig kommt es auch zu grundlosen Lohnkürzungen. Wir helfen Ihnen außergerichtlich und auch gerichtlich, die zu Unrecht gekürzte Vergütung zu erhalten.

Mitbestimmung

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vor, insbesondere in § 87 BetrVG. Der Arbeitgeber ist in vielen Angelegenheiten verpflichtet, den Betriebsrat bei der Regelung gleichberechtigt zu beteiligen, um eine Maßnahme wirksam umzusetzen, so z.B. bei der Anordnung von Überstunden, der Einführung von bestimmten IT-Systemen oder der Ausgestaltung von mobilem Arbeiten. Wir besprechen die Durchsetzungsmöglichkeiten der Mitbestimmungsrechte - unter strategischen Gesichtspunkten und im Rahmen der Einigungsstelle.

Mutterschutz

Als Mutter oder werdende Mutter stehen Ihnen eine Reihe von Rechten zu. Dies ist ein besonderer Schutz vor Kündigungen, ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt und auch ein Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Wir beraten Sie zu diesen Rechten und helfen Ihnen diese durchzusetzen, sollte sich ein Arbeitgeber einmal nicht an Recht und Gesetz halten.

Schwerbehinderung

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichgestellte haben einen besonderen Schutz vor Kündigungen, da hierzu das Integrationsamt zuvor seine Zustimmung erteilt haben muss. Es besteht aber auch ein Anspruch auf Durchführung eines Präventionsverfahrens, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Wir beraten Sie auch zu allen weiteren Rechten als Schwerbehinderte/r, wie etwa dem Zusatzurlaub oder dem Schutz vor Mehrarbeit. Wir vertreten Sie sowohl vor den Integrationsämtern als auch vor Gericht.

Sozialplan

Wird eine Betriebsänderung durchgeführt, wie etwa eine Spaltung des Betriebes oder eine Betriebsschließung und besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber eine Vereinbarung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile mit dem Betriebsrat abschließen. Diese Vereinbarung wird Sozialplan genannt und kann z.B. Ansprüche auf eine Abfindungszahlung vorsehen, wenn Arbeitsplätze abgebaut werden. Wir beraten und unterstützen Betriebsräte bei diesen Verhandlungen, die häufig mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich verbunden sind. Wir haben schon zahlreiche Betriebsänderungen auf Seiten der Betriebsräte und der Belegschaft begleitet und können daher mit unseren umfassenden Erfahrungen und Kenntnissen ein bestmögliches Ergebnis erzielen.

Tarifvertrag

Tarifverträge gestalten Ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend. Wir arbeiten mit Gewerkschaften partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen, um kollektiv die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vertreten. Daneben stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte aus dem jeweils gültigen Tarifvertrag zur Seite und beraten Sie hinsichtlich aller tarifrechtlichen Themen.

Urlaubsgeld

Neben dem Urlaubsentgelt, also Ihrer „ganz normalen“ Vergütung während des wohlverdienten Urlaubes, können Arbeitgeber auch ein zusätzliches Urlaubsgeld zahlen. Das Urlaubsgeld ist typischerweise im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt. Es kann auch freiwillig geleistet werden. Ob Sie einen Anspruch haben, können wir klären. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Durchsetzung zur Seite.

Überstunden

Überstunden sind in vielen Branchen an der Tagesordnung. Wann, wie und mit welchem evtl. Zuschlag sie zu vergüten sind, welche Rechte Sie auf Freizeitausgleich haben, was Ihr Arbeitszeitkonto und das Nachweisgesetz dazu sagen, klären wir mit Ihnen umfassend. Wichtig ist, dass Sie Ihre Überstunden dokumentieren und auch festhalten, für welche Tätigkeiten Sie diese geleistet haben und ob sie von Ihrem Vorgesetzten angewiesen wurden.

Versetzung

Eine Versetzung ist die arbeitgeberseitige Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches und das einseitige (Direktions-)Recht Ihres Arbeitgebers, die Arbeitsinhalte, den Arbeitsort und auch die Arbeitszeit zu verändern. In welchem Umfang Ihr Arbeitgeber dies tun kann, hängt maßgeblich von Ihrem Arbeitsvertrag, den tariflichen Bestimmungen und Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. Wir beraten Sie hier umfassend, klären, ob eine Versetzung rechtlich wirksam ist und setzen Ihre Rechte durch.

Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld oder auch eine Jahressonderzahlung ist typischerweise im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt. Es kann auch freiwillig geleistet werden, sodass evtl. für Sie unklar ist, ob Sie im Folgejahr einen Anspruch hierauf haben. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihres Anspruches auf Zahlung und setzen diese für Sie durch.

Maly und Partner

Wir vertreten ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Betriebsräten. Rufen Sie uns einfach an und wir kümmern uns direkt um einen Weg zur Lösung Ihres Problems. Wir lassen Sie nicht allein.

Schwerpunkte

Arbeitnehmervertretung

  • Kündigungsschutz
  • Aufhebungsvertrag
  • Schwerbehindertenrecht

Betriebsratsvertretung

  • Betriebsvereinbarung
  • Einstellung/Entlassung
  • Sozialplan

Kontakt

Rechtsanwaltsbüro
Maly und Partner

Bremerhavener Straße 44
28217 Bremen

+49 421 396 15 57

Bürozeiten

Mo. und Di. 9–13 Uhr | 14–17 Uhr
Mittwoch 9–13 Uhr
Donnerstag 9–13 Uhr | 14–18 Uhr
Freitag 9–15 Uhr
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